Keine Aufhebung der Ausnahmen bei der Lebensunterhaltssicherungspflicht bei Einbürgerungen!

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Wir teilen die Position der BAGFW (Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege) zur geplanten Aufhebung der Ausnahmen bei der Lebensunterhaltssicherungspflicht bei der Einbürgerung (§ 10 StAG).

Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)

Einbürgerung: Ausnahmen bei der Lebensunterhaltssicherung bewahren

Mit großer Sorge beobachten die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege die medial angekündigte Aufhebung von Ausnahmen der Lebensunterhaltssicherungspflicht beim Einbürgerungsverfahren (§ 10 StAG). Diese Änderung lehnen wir als verfassungsrechtlich fragwürdig, offenkundig diskriminierend sowie integrationspolitisch kontraproduktiv ab. Es ist bereits geltendes Recht, dass eine Einbürgerung grundsätzlich die Lebensunterhaltssicherung für die ganze Familie voraussetzt. In der Praxis erfüllen die allermeisten Eingebürgerten diese Voraussetzung. Nur wenn der Bezug von Sozialleistungen nicht zu vertreten ist, wird ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen. Von dieser Ausnahmeregelung sollen insbesondere Schüler:innen, Auszubildende oder Studierende profitieren.

Auch schützt die Regelung vor unbilligen Härten, die entstehen, wenn Personen, die unverschuldet nicht genug verdienen, per se von der Einbürgerung ausgeschlossen wären. Hierzu zählen beispielsweise kranke oder alte Menschen, Menschen mit Behinderung, Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Menschen mit Sorgeverantwortung oder schlicht Personen, die aufgrund des niedrigen Lohnniveaus in bestimmten Berufssparten nicht genug verdienen. Zur Attraktivität eines Einwanderungslandes gehört zweifelsohne die Möglichkeit der Einbürgerung. Wenn beispielsweise vollzeitarbeitenden Pflegekräften die Einbürgerung verwehrt wäre, weil ihr Einkommen nicht für die ganze Familie ausreicht, sendet dies das falsche Signal in Richtung aller Fach- und Arbeitskräfte, die ihre Zukunft in Deutschland suchen.

Aus Sicht der BAGFW-Verbände müssen die vorhandenen Ausnahmeregelungen erhalten bleiben.

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